Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Grundsätzliches
Für die Übernahme und Ausführung von Arbeiten gelten in der nachstehenden Reihenfolge als verbindlich vereinbart:
1. Das Angebot einschließlich unserer Geschäftsbedingungen,
2. die Werkvorschriften der Herstellerwerke.
Soweit Bauleistungen ausgeführt werden gelten zusätzlich
3. die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB Teil B und C )
II. Angebot
1. Die Vergütung wird nach den vertraglichen Einheitspreisen und den tatsächlich ausgeführten Leistungen berechnet. Maßgebend ist das örtliche Aufmass.
2. Angebot und Zeichnungen bleiben das geistige Eigentum unserer Firma und dürfen ohne unsere Zustimmung nicht anderweitig verwendet werden.
3. Die Preise sind Nettopreise, die gesetzliche, am Tage der Abrechnung gültige Umsatzsteuer wird hinzugerechnet.
4. Die angegebenen Preise sind Tagespreise, an die wir bis zu vier Wochen nach Angebotsabgabe gebunden sind. Danach auftretende Lohn- und Materialmehrkosten werden zuzüglich eines angemessenen Gemeinkostenzuschlages zusätzlich berechnet.
5. Zusatzarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst werden oder nach den Umständen notwendig sind, werden gesondert berechnet.
III. Ausführung
1. Lieferschwierigkeiten, die ohne unser nachweisbares Verschulden eintreten und auf die Vertragserfüllung hemmend wirken, sind von uns nicht zu vertreten. Erforderliche neue Ausführungsfristen sind im gegenseitigen Einvernehmen festzulegen.
2. Bauseitig bedingte Terminverzögerungen (z. B. verspätete Fertigstellung von Vorarbeiten) ziehen die Vereinbarung eines neuen Termins für den Ausführungsbeginn bzw. die Ausführungsfristen nach sich.
3. Im Übrigen haften wir nur für uns nachweislich anzulastende Verzögerungen, wenn dadurch der Baufortschritt erheblich verzögert wird. Ersetzt wird der nachgewiesene Schaden. Folgeschäden bleiben ausgeschlossen.
4. Uns wird das Recht zugestanden, soweit vorhanden, Gerüste und Lagerplätze kostenlos zu benutzen sowie Wasser und Strom kostenlos zu entnehmen.
IV. Rücktritt vom Vertrag
1. Erteilte Aufträge sind bindend; ein Rücktritt vom Vertrag ist nur in den gesetzlich vorgesehen Fällen möglich. Tritt der Bauherr unberechtigt vom Vertrag zurück wird ein pauschaler Schadensersatz in Höhe von 40% der Angebotssumme fällig. Der Nachweis eines geringeren Schadens bleibt dem anderen Vertragsteil vorbehalten.
2. Veränderungen in der Vermögenslage des Auftraggebers, die Zahlungsunfähigkeit befürchten lassen und Ausbleiben fälliger Zahlungen trotz Nachfrist, erlauben uns den Rücktritt vom Vertrag.
3. Wir haben in diesem Fall Anspruch auf Abrechnung der bereits ausgeführten Leistungen nach den Vertragspreisen und Ersatz sonstiger entstandenen Kosten zuzüglich 10 % der Auftragssumme als Schadenersatz.
V. Abnahme
1. Die Abnahme fertig gestellter Arbeiten hat durch den Auftraggeber nach Aufforderung innerhalb von drei Werktagen zu erfolgen. Der Aufforderung ist die Zustellung einer Rechnung gleich gestellt. Vorhandene Mängel sind bei der Abnahme schriftlich zu beanstanden. Erfolgt keine förmliche Abnahme, so gilt die Leistung mit Ablauf von 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung der Fertigstellung, der auch die Zustellung der Rechnung gleich gestellt ist, als abgenommen.
2. Werden Nachfolgearbeiten vor der Abnahme unserer Arbeiten begonnen, so gilt unsere Leistung dann ebenfalls als abgenommen.
3. Wird die Leistung vor Abnahme durch Einwirkungen höherer Gewalt oder sonstiger von uns nicht zu vertretende Umstände verzögert, beschädigt oder zerstört, so haben wir für die ausgeführten Leistungen Anspruch auf Abrechnung nach den Vertragspreisen und Ersatz der sonstigen bereits entstanden Kosten.
VI. Zahlungen
1. Bei Erteilung eines Auftrags ist die Vergütung für die notwendigen angelieferten Materialien als Abschlagszahlung sofort fällig. Die Materialien gehen nach Bezahlung in das Eigentum des Auftraggebers über.
2. Abschlagszahlungen sind innerhalb von 6 Werktagen nach Vorlage prüfungsfähiger Aufstellungen mindestens in Höhe von 95 % der Vertragspreise zu leisten.
3. Die Schlusszahlung einschließlich Umsatzsteuer ist unverzüglich nach Rechnungsstellung zu leisten. Skontoabzüge sind nicht zulässig.
4. Das Recht, Forderungen abzutreten, bleibt uns vorbehalten.
5. Kommt der Auftraggeber trotz Nachfristsetzung mit den Zahlungen mehr als 6 Werktage in Verzug, sind wir berechtigt, bankübliche Zinsen zu berechnen. Außerdem sind wir bei Zahlungsverzögerung berechtigt, Arbeiten einzustellen.
6. Ist die Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers zu fürchten, so sind wir gleichfalls berechtigt, die Arbeiten sofort einzustellen.
VII. Eigentumsvorbehalt
1. Gelieferte Gegenstände verbleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen in unserem Eigentum.
2. Soweit die Liefergegenstände wesentlicher Bestandteil des Grundstücks geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine dem Auftragnehmer die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu übertragen.
3. Werden Liefergegenstände mit einem anderen Gegenstand fest verbunden so überträgt der Auftraggeber, falls hier noch Forderungen oder Miteigentum entstanden ist, seine Forderungen oder sein Miteigentumsrecht an dem neuen Gegenstand in Höhe der Forderung des Auftragnehmers an den Auftragnehmer
VIII. Gewährleistung und Mängelhaftung
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Die Gewährleistungsfrist für verkaufte neue Gegenstände verjährt in zwei Jahren, bei gebrauchten Gegenständen in einem Jahr.
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Die Gewährleistungsfrist für alle Arbeitsleistungen und Reparaturen, die keine Bauleistungen sind und für eingebautes Material beträgt ein Jahr.
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Für Bauleistungen gelten bei Mängeln die Regelungen der VOB Teil B (vier Jahre seit Abnahme der Leistung).
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Wir weisen darauf hin, dass Fälle des gewöhnlichen Verschleißes nicht unter die Gewährleistung fallen.
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Für die Haftung auf Schadensersatz gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Ausgeschlossen sind allerdings Schadenersatzansprüche für sonstige Schäden (d.h. Schäden, die nicht die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit betreffen) bei der Verletzung von Nebenpflichten im Falle leichter Fahrlässigkeit. Für weitere sonstige Schäden, die auf die Verletzung wesentlicher Pflichten infolge leichter Fahrlässigkeit des Werkunternehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, ist die Haftung des Werkunternehmers auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden bis zu maximal zum doppelten Wert des Auftragsgegenstandes begrenzt.
IX. Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand
1. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts und des ins deutsche Recht übernommenen UN-Kaufrechts.
2. Ausschließlicher Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig. Dies gilt ausdrücklich auch für Arbeiten in der Schweiz.